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Satzung des AK Asyl Ditzingen e.V.   Logo ak asyl 100

 

Stand 28. August 2023

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen AK Asyl Ditzingen; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Ditzingen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Hilfe für Asylbewerber, Geflüchtete und Migranten, die ihren Aufenthalt in der Gemeinde Ditzingen haben.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Koordination bürgerschaftlichen, ehrenamtlichen Engagements seiner Mitglieder insbesondere in den Bereichen Alltagsbetreuung, Kontakt mit Behörden, Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung, Asylverfahren, Lernbegleitung, Wohnen und Unterbringung sowie der Vermittlung von Sachspenden. Dabei handeln der Verein und seine Mitglieder unabhängig sowie parteipolitisch und religiös neutral.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, die Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder im Rahmen von Vereinsordnungen zu konkretisieren und an die sich ändernden tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

(5) Der Verein und seine Mitglieder verwirklichen den Vereinszweck unabhängig von der Person, der kulturellen Herkunft, des Geschlechts, der ethnischen, religiösen oder sozialen Zugehörigkeit der hilfesuchenden Personen und ihrer individuellen Fluchtursachen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet

   a)  mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,

  b)  durch Austritt,

  c)  durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Austritt muss in Textform gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden.

(5) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

  a)  dem Mitglied ein Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, den Vereinszweck zu gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen,

  1. dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied muss dabei auf die mögliche Rechtsfolge des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vereins und wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlich die Mitgliederversammlung anzurufen. Dies hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, es sei denn, das betroffene Mitglied ist anwesend.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§5 Daten und Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein nach Maßgabe der DSGVO die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Weitergabe an Dritte findet nur mit ausdrücklicher, vorheriger Einwilligung des Mitglieds statt. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Daten mitzuteilen. Der Vorstand ist ermächtigt, eine entsprechende Datenschutzrichtlinie zu beschließen.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.

§7 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

  1.  die Mitgliederversammlung,

  2.  der Vorstand,

  3.  das Leitungsgremium.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

(3) Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und des Leitungsgremiums haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§ 670 B).

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die folgenden Aufgaben:

  a)  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,

  b)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Leitungsgremiums,

  c)  Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

  d)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des Leitungsgremiums,

  e)  Änderung der Satzung,

  f)   Auflösung des Vereins,

  g)  Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds,

  h)  Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  i)   Wahl der/des Rechnungsprüfer/s.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  a)  der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder

  b)  1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Einladungsmail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet wurde.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf der Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich, die zugleich 2/3 der Stimmen aller Mitglieder ausmachen muss.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.

(8) Für die Dauer der Durchführung der Wahlen von Vorstand und Leitungsgremium wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Abweichend hiervon kann offen durch Handzeichen gewählt werden, wenn nicht mindestens ein anwesendes Mitglied geheime Wahl verlangt.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Leitungsgremiums werden einzeln gewählt. Es ist jeweils der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Stehen insgesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Positionen zu vergeben sind, ist abweichend davon eine offene Blockwahl zulässig, wenn sich hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.

(9) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(10) Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Präsenz im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, und zwar sowohl vollständig virtuell als auch hybrid. Die Stimmabgabe ist auf elektronischem Wege zulässig. Hierbei ist durch ein geeignetes technisches Verfahren sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder und durch die Versammlung zugelassene Gäste teilnehmen können und dass ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder abstimmen können.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, dem Vorsitzenden, und einem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand i.S.v. § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom vorsitzenden Vorstand, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstand vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  a)  die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  b)  die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

  c)  Einladung, Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen des Leitungsgremiums,

  d)  die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Kassen- und Buchführung sowie die Erstellung des Jahresberichtes,

  e)  Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

  f)   Abschluss und Beendigung von Dienstleistungsverhältnissen.

(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und anwesend sind.

Die Einladung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Beschlussfassung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn dazu mindestens eine Woche vorher eingeladen wurde. Auf die Formalia kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes erklären, auf Form und Fristen zu verzichten.

Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.

Wird zur Sache unter Beteiligung aller Mitglieder des Gremiums verhandelt und Beschluss gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und Frist auszugehen.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.

Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen Dritter, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, Satzungsänderungen zu beschließen. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, solche Änderungen mit satzungsändernder Mehrheit außer Kraft zu setzen.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§10 Leitungsgremium

(1) Das Leitungsgremium besteht aus bis zu 8 Personen, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitglieder-versammlung gewählt werden, sowie den Mitgliedern des Vorstands.

(2) Das Leitungsgremium entscheidet insbesondere über die Aufgabenfelder des Vereins und deren aktuelle Ausrichtung und Schwerpunktsetzung sowie der satzungskonformen Verwendung von Spendengeldern.

(3) Beschlüsse des Leitungsgremiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind für Vorstand und Mitglieder verbindlich, soweit solche Beschlüsse nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands.

(4) Das Leitungsgremium tagt mindestens einmal im Quartal sowie zusätzlich nach Bedarf, soweit der Vorstand oder zwei Mitglieder des Leitungsgremiums dies für erforderlich erachten. Der Vorstand setzt im Benehmen mit den Mitgliedern des Leitungsgremiums die Tagesordnung fest und lädt mit einer Frist von mindestens einer Woche in Textform zu der Sitzung ein, die mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums auch ohne Präsenz im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden kann, und zwar sowohl vollständig virtuell als auch hybrid. Die Stimmabgabe ist auf elektronischem Wege zulässig. Das Leitungsgremium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§11 Rechnungsprüfer

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen.

Tag der Errichtung des AK Asyl Ditzingen e.V. 28.8.2023

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